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A1-Bescheinigung ist Pflicht, auch bei Kurzeinsätzen im Ausland

Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber (bzw. Arbeitnehmer) gesetzlich verpflichtet ist, jede grenzüberschreitende Tätigkeit in ei­nem Mit­glied­staat der EU/​des EWR, der Schweiz bzw. in einem Land, mit dem Deutsch­land ein Ab­kom­men über die so­zi­a­le Si­cher­heit ab­ge­schlos­sen hat, beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Dieses gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Mitarbeiter im Ausland eingesetzt wird, sondern auch für die Teilnahme an Konferenzen und Seminaren. Die A1-Bescheinigung liefert den Beweis, dass die Beiträge zur Sozialversicherung in Deutschland gezahlt werden. Die Relevanz der A1-Bescheinigung für den Arbeitnehmer wird spätestens bei einem Unfall auf der Dienstreise deutlich. Das Verfahren zur digitalen Beantragung der A1-Bescheinigung ist seit dem 01.01.2019 verbindlich. Mitführen in Papierform muss man die A1-Bescheinigung eigentlich schon seit dem 01.05.2010. Tatsächlich kontrolliert wurde dieses unseres Wissens nach aber bis jetzt nur in Frankreich und Österreich.

Eine der möglichen Internetplattformen finden Sie unter https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/. Zunächst ist das Unternehmen zu registrieren. Bitte dazu die Betriebsnummer bereithalten. Zur Beantragung der A1-Bescheinigung für den Arbeitnehmer wird dessen Versicherungsnummer, seine private Anschrift, Geburtsdatum, eine Kontaktperson (z. B. Eltern, Partner), Angaben zu seiner Krankenkasse, Angaben zur Entsendung (Staat, in den der Arbeitnehmer entsandt wird) sowie die Anschrift der Beschäftigungsstelle im Entsendungsstaat benötigt. Die Bewilligung zur A1-Entrag dauert dann ca. 2 Tage und wird per E-Mail zugestellt.

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