Benachteiligung wegen Schwerbehinderung/ BAG erhöht Hürden für Schadensersatz
Wann liegen hinreichende Indizien vor, dass ein Behinderter benachteiligt wurde und er Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann?
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer Entscheidung vom 26.01.2017 (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 – 8 AZR 736/15 -) dazu erneut Stellung genommen und die Hürden erhöht. Die von einem Behinderten nachzuweisenden „Indizien“ (§ 22 AGG) müssen danach mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass die Behinderung ursächlich für die Benachteiligung war. Die „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit reicht nicht aus.
Zum konkreten Fall: Ein Arbeitgeber hatte sämtlichen Teilzeitmitarbeiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung eine höhere Wochenstundenzahl gewährt – bis auf den behinderten Kläger, der mehrfach um eine solche höhere Wochenstundenzahl nachgesucht hatte, und einen weiteren Mitarbeiter, der erst vor kurzer Zeit die Arbeit aufgenommen hatte. Dies genügte dem Bundesarbeitsgericht allerdings nicht, um Schadensersatz wegen einer Benachteiligung nach dem AGG zu gewähren. Die Ungleichbehandlung sei nach den bisherigen Feststellungen nur „möglicherweise“ auf die Behinderung zurück zu führen. Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall daher an das Landesarbeitsgericht zurück um zu klären, ob weitere Indizien bestehen die belegen, dass die erlittene Benachteiligung „überwiegend wahrscheinlich“ auf die Behinderung zurückzuführen sei.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass ein Arbeitnehmer im Prozess sehr genau und detailliert alle Umstände aufzeigen sollte, die aus seiner Sicht eine Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung darstellen. Ein pauschaler Verweis auf eine Ungleichbehandlung genügt nicht.