Ermittlung des pfändbaren Einkommens bei privat genutztem Dienstwagen
Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist regelmäßig ein Sachbezug im Sinne von § 107 II 1 GewO, dessen Wert sich grundsätzlich nach der sogenannten 1 %-Methode bemisst; dieser ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, nicht aber der Zuschlag nach § 8 II 3 EStG (sog. 0,03 %-Regelung). Übersteigt der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts, verstößt der Arbeitgeber gegen § 107 II 5 GewO.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil aus dem Juni 2025 (BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –), dass ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses verzichten kann – selbst nicht durch gerichtlichen Vergleich.
Eine sog. Druckkündigung bleibt in der Praxis kaum rechtlich durchzusetzen. Eine Druckkündigung ist eine Kündigung, die Arbeitgeber aufgrund des „Drucks“ anderer Mitarbeiter erklären („wenn er/sie/es nicht geht, gehe ich“). In einem aktuellen Urteil betonte das LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24), dass der Arbeitgeber vor einer Druckkündigung alle Maßnahmen zum Zwecke der Deeskalation ergreifen und sich ernsthaft schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen müsse.
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