Ermittlung des pfändbaren Einkommens bei privat genutztem Dienstwagen
Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist regelmäßig ein Sachbezug im Sinne von § 107 II 1 GewO, dessen Wert sich grundsätzlich nach der sogenannten 1 %-Methode bemisst; dieser ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, nicht aber der Zuschlag nach § 8 II 3 EStG (sog. 0,03 %-Regelung). Übersteigt der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts, verstößt der Arbeitgeber gegen § 107 II 5 GewO.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall gab das Gericht der Klage einer Arbeitnehmerin auf Annahmeverzugslohn in vollem Umfang statt, obwohl die Arbeitnehmerin ein Arbeitsangebot des Arbeitgebers zuvor abgelehnt hatte. Die im Verfahren vorrangig noch zu klärende Frage war, ob die Klägerin durch ihre Ablehnung des Arbeitsangebotes während des Kündigungsschutzprozesses einen anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen hatte.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss ein Arbeitnehmer die Kosten eines vom Arbeitgeber beauftragten Privatdetektivs übernehmen, wenn ein konkreter Tatverdacht bestanden hat und der Arbeitnehmer anschließend überführt wird.
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