Ermittlung des pfändbaren Einkommens bei privat genutztem Dienstwagen
Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist regelmäßig ein Sachbezug im Sinne von § 107 II 1 GewO, dessen Wert sich grundsätzlich nach der sogenannten 1 %-Methode bemisst; dieser ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, nicht aber der Zuschlag nach § 8 II 3 EStG (sog. 0,03 %-Regelung). Übersteigt der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts, verstößt der Arbeitgeber gegen § 107 II 5 GewO.
Ein Anspruch auf Equal Pay bedeutet, dass Arbeitnehmer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt wie Kollegen anderen Geschlechts verlangen kann, wenn diese besser vergütet werden. Tragen Arbeitnehmer schlüssig vor, dass solche Kollegen mehr verdienen, wird eine geschlechtsbedingte Benachteiligung vermutet, die Arbeitgeber nur durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe entkräften können.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil bestätigt, dass der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Ulrich Schellenberg, während seiner Amtszeit sozialversicherungspflichtig und damit abhängig beschäftigt war. Das Gericht wies damit Schellenbergs Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Berlin zurück, auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Schellenberg beabsichtigt nun, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, da das LSG die Revision nicht zugelassen hat.
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