Ermittlung des pfändbaren Einkommens bei privat genutztem Dienstwagen
Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist regelmäßig ein Sachbezug im Sinne von § 107 II 1 GewO, dessen Wert sich grundsätzlich nach der sogenannten 1 %-Methode bemisst; dieser ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, nicht aber der Zuschlag nach § 8 II 3 EStG (sog. 0,03 %-Regelung). Übersteigt der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts, verstößt der Arbeitgeber gegen § 107 II 5 GewO.
Ein Arbeitnehmer hat nach einer Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf seine Gehaltszahlung. Im Frühjahr entschied die höchste Arbeitsgerichtsinstanz, dass dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wurde und sich während der Freistellung um keinen neuen Job bemüht.
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