Mögliche Haftungsbeschränkung eines Geschäftsführers durch interne Zuständigkeitsregelungen
Mögliche Haftungsbeschränkung eines Geschäftsführers durch interne Zuständigkeitsregelungen
Zu: BGH, Urteil vom 9. November 2023 – III ZR 105/22
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung des Geschäftsführers führen kann.
Hintergrund der Entscheidung war die Forderung eines Anlegers gegen einen Geschäftsführer einer Projektgesellschaft, da dieser Verluste durch Investitionen in Immobilien- Projektgesellschaften erlitten haben soll. Der Geschäftsführer wandte ein, von fraglichen Beteiligungsverträgen nichts gewusst zu haben. Er selbst habe nur einen eingeschränkten Aufgabenbereich gehabt. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 9. November 2023, dass der in Anspruch genommene Geschäftsführer den festgestellten Verstoß in der Tat persönlich verschuldet haben müsse. Ein solches Verschulden könne durch interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung der juristischen Person beschränkt sein, was ebenso zu einer straf- und haftungsrechtlichen Beschränkung der Verantwortlichkeit führe.
Allerdings verblieben bei dem Organ Überwachungspflichten und er müsse eingreifen, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch das zuständige Organ nicht mehr gewährleistet sei. Da die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen hatten, ob der Geschäftsführer seine Überwachungspflichten verletzt hatte, verwies der Bundesgerichtshof das Verfahren an die Vorinstanzen zurück, um entsprechende Feststellungen nachzuholen.
Praxishinweis: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft zu beschränken. Oft übersehen wird die Möglichkeit einer ordentlichen Zuteilung der Aufgaben bei mehreren Geschäftsführern, beispielsweise durch einen Geschäftsverteilungsplan. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass ein Geschäftsführer außerhalb seines Bereiches nur beschränkt haftet. Geschäftsführer sollten jedoch vorsichtig bleiben: es bleibt die Überwachungspflicht, auch können sie sich nicht auf fehlende Zuständigkeiten herausreden, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte hätten erkennen können.
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