Im Zuge der Umsetzung der RL 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20.6.2019 hat der Gesetzgeber das PflegeZG und das FPfZG novelliert (Gesetz vom 19.12.2022, BGBl. I S. 2510). Nunmehr können auch Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach dem PflegeZG, Beschäftigte in Unternehmen mit bis zu 25 Arbeitnehmern eine Familienpflegezeit nach dem FPfZG beantragen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG). Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.04.2025 entschieden, dass während der Probezeit auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern kein Präventionsverfahren zwingend durchzuführen ist.
Wer sich ein Tattoo stechen lässt, begehe einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein kürzlich in seinem Urteil. Es kam somit zu dem Ergebnis, dass eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, die aufgrund einer Hautentzündung an einem neu gestochenen Tattoo arbeitsunfähig war.
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