Vorsicht bei Kundenansprache über privaten Social-Media-Account
Vorsicht bei Kundenansprache über privaten Social-Media-Account
zu LG Baden-Baden, Urteil vom 24.08.2023 – 3 S 13/23
Das LG Baden-Baden, Urteil vom 24.08.2023 – 3 S 13/23 hat entschieden, dass ein Unternehmen einer Kundin mitteilen muss, wie die Mitarbeiter heißen, die ihre Daten zu einer Kontaktaufnahme über einen privaten Social-Media-Kanal genutzt hatten. Darüber hinaus muss das Elektrogeschäft laut LG Baden-Baden seinen Arbeitnehmern verbieten, Kundendaten auf ihren Privatgeräten zu verwenden. Konkret hatte in diesem Fall eine Mitarbeiterin eine Kundin über Facebook und Instagram angeschrieben, um eine Retour abzuwickeln. Die Kundin hat, so das Landgericht, nach Art. 15 Abs. 1c DS-GVO einen Anspruch darauf zu erfahren, wie die Mitarbeiter heißen, die sie über ihren privaten Account kontaktiert hatten. Als mittelbarer Handlungsstörer müsse das Unternehmen seinen Mitarbeitern zudem ausdrücklich verbieten, Kundendaten privat zu verwenden.
Praxishinweis: Private Social-Media-Accounts werden zunehmend auch im beruflichen Alltag genutzt. Neben dem hier genannten Streitfall kommt in der Praxis oft vor, dass eifrige Vertriebsmitarbeiter eine breite Kundenansprache über ihre eigenen Social-Media-Accounts durchführen. Hat dann der Arbeitgeber Zugriff auf Daten und Kommunikation? Es ist jedem Arbeitgeber zu raten, hier klare betriebliche Regelungen vorzugeben.
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