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Pflegezeit in Kleinbetrieben – was ist neu?​

Pflegezeit in Kleinbetrieben – was ist neu?

Im Zuge der Umsetzung der RL 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20.6.2019 hat der Gesetzgeber das PflegeZG und das FPfZG novelliert (Gesetz vom 19.12.2022, BGBl. I S. 2510). Nunmehr können auch Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach dem PflegeZG, Beschäftigte in Unternehmen mit bis zu 25 Arbeitnehmern eine Familienpflegezeit nach dem FPfZG beantragen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG). Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. 


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