Zweifel bei Arbeitsunfähigkeit während Kündigungsfrist
Ernsthafte Zweifel über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen laut dem Arbeitsgericht Neumünster auch dann, wenn die gesamte Dauer einer verbleibenden Kündigungsfrist durch die Erst- und mehrere Folgebescheinigungen abgedeckt werden. Wenn ein Arbeitnehmer also nach einer Kündigung die gesamte rechtliche Kündigungsfrist krank ist, darf der Arbeitgeber berechtigt infrage stellen, ob tatsächlich eine Erkrankung vorliegt. (Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 23. September 2022 (1 Ca 20b/22) (nicht rechtskräftig))
Eine sog. Druckkündigung bleibt in der Praxis kaum rechtlich durchzusetzen. Eine Druckkündigung ist eine Kündigung, die Arbeitgeber aufgrund des „Drucks“ anderer Mitarbeiter erklären („wenn er/sie/es nicht geht, gehe ich“). In einem aktuellen Urteil betonte das LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24), dass der Arbeitgeber vor einer Druckkündigung alle Maßnahmen zum Zwecke der Deeskalation ergreifen und sich ernsthaft schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen müsse.
Es staunt der Laie und der Fachmann wundert sich: Obwohl der Arbeitgeber drei Zeugen aufbieten konnte, sah das LAG Niedersachsen den Zugang eines Kündigungsschreibens als nicht erwiesen an.
Eine Arbeitnehmerin bestritt den Zugang und somit die Rechtswirksamkeit einer Kündigung, die sie im Beisein dreier weiterer Personen erhalten haben sollte. Im Verlauf des Verfahrens hörte das LAG Niedersachsen dazu die Aussagen dreier Zeugen.
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