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Achtung bei Ablehnungsschreiben von Elternteilzeitanträgen

Klagt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Zustimmung zu einer zuvor erfolglos beantragten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, kann der Arbeitgeber im Prozess nur solche der Elternteilzeit im Sinne von § 15 VII 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehenden Gründe einwenden, auf die er sich bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat (BAG, Urt. v. 11.12.2018 – 9 AZR 298/18). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser umstrittenen Rechtsfrage zugunsten der Arbeitnehmerseite angenommen, dass die ablehnenden Gründe den Arbeitgeber auch später bindet / präkludiert. Damit hat der Arbeitgeber, auch wenn sich die Umstände für die Ablehnung nachträglich ändern, keine rechtliche Möglichkeit, diese erheblich in das Verfahren einzubringen.

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