Klagt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Zustimmung zu einer zuvor erfolglos beantragten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, kann der Arbeitgeber im Prozess nur solche der Elternteilzeit im Sinne von § 15 VII 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehenden Gründe einwenden, auf die er sich bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat (BAG, Urt. v. 11.12.2018 – 9 AZR 298/18). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser umstrittenen Rechtsfrage zugunsten der Arbeitnehmerseite angenommen, dass die ablehnenden Gründe den Arbeitgeber auch später bindet / präkludiert. Damit hat der Arbeitgeber, auch wenn sich die Umstände für die Ablehnung nachträglich ändern, keine rechtliche Möglichkeit, diese erheblich in das Verfahren einzubringen.
Achtung bei Ablehnungsschreiben von Elternteilzeitanträgen
