Arbeitnehmerstatus eines Kameramanns
Ein Kameramann kann Arbeitnehmer der Rundfunkanstalt sein, auch wenn er sich über sein eigenes Unternehmen dorthin selbst verleiht
Ein zuvor als freier Mitarbeiter eingestellte Kameramann gründete eine GmbH mit einer Überlassungserlaubnis. Als deren Geschäftsführer verlieh er sich in den Folgejahren an die Rundfunkanstalt. Ein Geschäftsführer kann jedoch nicht überlassen werden. Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.12.2015 1 Sa 439 b/14) sah ihn aufgrund seiner persönlichen Weisungsabhängigkeit gegenüber der Rundfunkanstalt als deren Arbeitnehmer an. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kammermann sich nun auf einen Arbeitnehmerstatus berufe. Seine Statusklage war erfolgreich. Die Revision zum BAG ist zugelassen.
Derartige Konstruktionen sind in der Praxis häufig anzutreffen, halten jedoch regelmäßig – wie hier – einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Eine rechtliche Beratung vorab ist dringend anzuraten.