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Stellenanzeigen: Menschen mit Behinderungen haben bei der Suche nach ihrer Assistenz weitergehend Entscheidungsfreiheit

Stellenanzeigen: Menschen mit Behinderungen haben bei der Suche nach ihrer Assistenz weitergehend Entscheidungsfreiheit

Zu EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-518/22

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in seinem Urteil vom 07.12.2023 (C-518/22), dass eine Beschränkung der Bewerbersuche nach einer Assistenz für eine Person mit Behinderungen keine rechtswidrige Altersdiskriminierung darstellt. Vor dem BAG hatte eine etwa 50-jährige, abgelehnte Bewerberin Klage eingereicht. Sie sah sich in ihrem Alter diskriminiert, da die Assistenz für eine 28-jährige Studentin laut Stellenanzeige „am besten zwischen 18 und 30 Jahren alt sein“ sollte. Die Assistenz wurde zur Unterstützung der Studentin in allen Lebensbereichen des Alltags gesucht.

Der EuGH verneinte eine Diskriminierung: Denn gemäß den einschlägigen deutschen Gesetzen soll eine solche Assistenz gerade den persönlichen Vorstellungen von Menschen mit Behinderungen entsprechen. Daher ist es die Entscheidung der Betroffenen, wie, wo und mit wem sie ihren Alltag verbringen.

 

Praxishinweis:

Der Entscheidung des EuGH ist vollumfänglich zuzustimmen. Mit den Worten des Bundesarbeitsgerichtes: „Da die Persönliche Assistenz sämtliche Lebensbereiche betrifft und zwangsläufig tief in die Privat- und Intimsphäre der assistenzbedürftigen/-nehmenden Person hineinreicht, ist es nach Auffassung des Senats zur Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 der Charta, Art. 1 GG) erforderlich, die Wünsche des jeweiligen Menschen mit Behinderung für die eigene Lebensgestaltung bei Persönlichen Assistenzleistungen zu respektieren und in den Mittelpunkt zu stellen. … Wie auch Menschen ohne Behinderung müssen sie die Wahl haben, mit wem sie ihr Leben teilen wollen.“. Die Entscheidung zeigt zudem, dass nicht jede Differenzierung bei einer Stellenanzeige eine unzulässige Diskriminierung ist.

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