Geldentschädigung bei nicht „unverzüglicher“ Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO
Sehr unterschiedlich entscheiden derzeit Gerichte hinsichtlich einer Geldentschädigung nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 82 I DS-GVO. Diese kann, so aktuell das ArbG Duisburg Urt. v. 3.11.2023 – 5 Ca 877/23, einem Bewerber zustehen, wenn die Beantwortung nicht unverzüglich (hier: 19 Tage) erfolgt. Ein hierfür angemessener immaterieller Schadensersatz beträgt gemäß Arbeitsgericht Duisburg 750 EUR. Nach dem EuGH indes dürfte ein bloßer Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO wohl nicht ausreichen, um haftungsbegründend im Rahmen des Art. 82 DS-GVO zu sein (EuGH 4.5.2023 – C-300/21). Der bloße Kontrollverlust über die Daten genügt für einen immateriellen Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht, so inzwischen diverse Instanzgerichte.
(LAG Düsseldorf 28.11.2023 – 3 Sa 285/23; LAG Nürnberg 25.01.2023 – 4 Sa 201/22 oder LAG Baden-Württemberg 27.7.2023 – 3 Sa 33/22).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil aus dem Juni 2025 (BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –), dass ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses verzichten kann – selbst nicht durch gerichtlichen Vergleich.
Eine sog. Druckkündigung bleibt in der Praxis kaum rechtlich durchzusetzen. Eine Druckkündigung ist eine Kündigung, die Arbeitgeber aufgrund des „Drucks“ anderer Mitarbeiter erklären („wenn er/sie/es nicht geht, gehe ich“). In einem aktuellen Urteil betonte das LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24), dass der Arbeitgeber vor einer Druckkündigung alle Maßnahmen zum Zwecke der Deeskalation ergreifen und sich ernsthaft schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen müsse.
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