Geldentschädigung bei nicht „unverzüglicher“ Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO
Sehr unterschiedlich entscheiden derzeit Gerichte hinsichtlich einer Geldentschädigung nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 82 I DS-GVO. Diese kann, so aktuell das ArbG Duisburg Urt. v. 3.11.2023 – 5 Ca 877/23, einem Bewerber zustehen, wenn die Beantwortung nicht unverzüglich (hier: 19 Tage) erfolgt. Ein hierfür angemessener immaterieller Schadensersatz beträgt gemäß Arbeitsgericht Duisburg 750 EUR. Nach dem EuGH indes dürfte ein bloßer Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO wohl nicht ausreichen, um haftungsbegründend im Rahmen des Art. 82 DS-GVO zu sein (EuGH 4.5.2023 – C-300/21). Der bloße Kontrollverlust über die Daten genügt für einen immateriellen Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht, so inzwischen diverse Instanzgerichte.
(LAG Düsseldorf 28.11.2023 – 3 Sa 285/23; LAG Nürnberg 25.01.2023 – 4 Sa 201/22 oder LAG Baden-Württemberg 27.7.2023 – 3 Sa 33/22).
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.04.2025 entschieden, dass während der Probezeit auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern kein Präventionsverfahren zwingend durchzuführen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.04.2025 entschieden, dass während der Probezeit auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern kein Präventionsverfahren zwingend durchzuführen ist.
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