
Gesonderter Arbeitsschutzausschuss bei größeren Filialen zwingend vorgeschrieben
Gesonderter Arbeitsschutzausschuss bei größeren Filialen zwingend vorgeschrieben
[Zu BVerwG, Urteil v. 01.02.2024 – 8 C 4.28]
In einer Filiale mit mehr als 20 Mitarbeitern muss es gem. § 11 Satz 1 1. Halbsatz ASiG in der Regel einen eigenen Arbeitsschutzausschuss geben. Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG, Urteil v. 01.02.2024 – 8 C 4.28] gilt diese Pflicht unabhängig davon, ob der Arbeitsschutz im Unternehmen zentralisiert wurde. Damit bestätigte das BVerwG die Entscheidungen der beiden vorherigen Instanzen.
Grundlage des Urteils war eine Klage gegen eine Anordnung der Arbeitsschutzbehörde. Diese verpflichtete einen Arbeitgeber in einer seiner Filialen einen gesonderten Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Der Arbeitgeber sah sich durch die Anordnung ungerecht behandelt. Er hatte den Arbeitsschutz zentral organisiert, sodass eine einzelne Filiale nicht unter den Betriebsbegriff des § 11 Satz 1 1. Halbsatz ASiG falle.
Diese Ansicht teilte das BVerwG nicht. Wie auch das Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht in früheren Rechtsprechungen, legte es ein betriebsverfassungsrechtliches Verständnis des Betriebsbegriffs zugrunde. Somit umfassen Betriebe auch größere Filialen. Eine solche Auslegung sei zudem am besten mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar, Arbeitsschutzvorschriften mit Hilfe von Arbeitsschutzausschüssen individuell fortzuentwickeln. Um dies zu erreichen bedarf es laut des BVerwG örtlichen Sachverstands.
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