Kündigung wegen Brötchenklau?
Nicht jedes heimliche Essen von Brötchen kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen: Nachdem eine Krankenschwester ohne Erlaubnis acht belegte Brötchenhälften unter ihren Kolleginnen verteilt bzw. selbst gegessen hatte, kündigte der Arbeitgeber. Unwirksam!, entschied das Hamburger Arbeitsgericht. Das Arbeitsverhältnis bestand 23 Jahre beanstandungsfrei. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen. Doch Vorsicht: Es bleibt (auch nach der bekannten Emmely-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 10.6.2010 – 2 AZR 541/09) eine Abwägung des Einzelfalles. Vor einem gedankenlosem Verzehr ist ausdrücklich zu warnen. Der eigene Gang zum Bäcker bleibt der sicherste Weg, seinen Arbeitsplatz zu behalten.
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 01.07.2015 – 27 Ca 87/15