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Coronavirus COVID19 und Kurzarbeit

Coronavirus COVID19 und Kurzarbeit

Aufgrund der aktuellen Lage und der leider wirtschaftlich sehr schwierigen Situation möchten wir eine erste Hilfestellung bieten, was die Voraussetzungen bei der Einführung von Kurzarbeit sind.

Wir unterstützen Sie und können gemeinsam mit Ihnen prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, die Einführung von Kurzarbeit sinnvoll erscheint und Ihnen bei allen weiteren Fragen helfen.

Alles Gute und bleiben Sie gesund!

1. Kurzarbeit setzt grundsätzlich die vorübergehende und unvermeidliche Anordnung von Arbeitsausfall voraus. Ein allgemeiner betrieblicher Verlust ist nicht ausreichend. Für einen allein betrieblichen finanziellen Verlust hat die Bundesregierung derzeit weitere Maßnahmen ergriffen.

2. Die Einführung von Kurzarbeit kann entweder auf Basis eines Arbeitsvertrages, einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer beschlossen werden. Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

3. Bei einem erheblichen Arbeitsausfall und der Anordnung von Kurzarbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers die Zahlung von Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer gewährt werden. Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, ist aktuell auf mindestens 10 Prozent abgesenkt (Ausnahme von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III). Zuvor war vorgesehen, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Ferner muss der Entgeltausfall mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgeltes betragen.

4. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird verzichtet (Ausnahme von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 SGB). Bisher wurde verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

5. Neu ist ferner, dass auch im Bereich der Leiharbeit Kurzarbeit in Betracht kommt.

6. Wird Kurzarbeitergeld gewährt, erhält der Arbeitnehmer 67 % bzw. 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Dem Arbeitgeber sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden können. Eine Aufstockung der Nettolohndifferenz ist möglich.

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