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Piloten, Scheinselbständigkeit und der neue § 611a BGB

Können Piloten von Fluglinien als selbstständige „Ich-AGs“ beschäftigt werden? Das fragte sich eine ARD-Dokumentation, über die auch der Spiegel berichtete (http://www.spiegel.de).

Dort und auch bei vielen anderen Konstellationen fragt sich stets, ob eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vorliegt. Als Scheinselbstständigkeit wird bezeichnet, wenn ein als selbstständig bezeichneter Mitarbeiter nach den rechtlichen Kriterien tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen ist, er also „zum Schein“ selbstständig ist.

Wann ein Mitarbeiter als Arbeitnehmer einzustufen ist, regelt nunmehr auch gesetzlich der ab dem 01.04.2017 geltende § 611a BGB. Es besteht allerdings weitgehend in der Fachwelt Einigkeit, dass diese Vorschrift lediglich das gesetzlich regelt, was ohnehin seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist.

Die Regelung ist komplex, denn die Arbeitswelt ist es ebenso. Es bleibt dabei, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob der Mitarbeiter „zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ ist. Dies ist in einer Gesamtabwägung nach verschiedenen Kriterien zu prüfen. Diese Kriterien ergeben sich wiederum nicht aus dem Gesetz, sondern aus der bisherigen Rechtsprechung und der ausführlichen und durchaus hilfreichen Gesetzesbegründung.

Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, sprechen Sie uns gerne an.

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