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„Soziales Arschloch“ = Fristlose Kündigung

Die Bezeichnung des Chefs als „soziales Arschloch“ rechtfertigt auch bei einem langjährigen Arbeitsverhältnisses eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung, so entschied das LAG Schleswig-Holstein im Urteil vom 24.01.2017 – 3 Sa 244/16. In jedem Fall kam hinzu, dass es sich um einen familiengeführten Kleinbetrieb handelte und der Arbeitnehmer sich nicht entschuldigte. Grobe Beleidigungen können in der Regel zu fristlosen Kündigungen führen. Zwar ist stets bei jeder Kündigung eine Interessenabwägung durchzuführen. Wir raten jedoch keinem, die Grenzen dieser Rechtsprechung persönlich auszutesten …

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