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Verzugspauschale bei Lohnzahlung (?)

Der Arbeitgeber zahlt den Lohn zu spät, kann der Arbeitnehmer eine Verzugskostenpauschale verlangen? An sich ist die Sache klar: Gemäß § 288 Abs. 5 BGB wird eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro fällig. Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln , Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16) einen Arbeitgeber entsprechend zur Zahlung in Höhe von 40,00 EUR verurteilt. Allerdings ist umstritten, ob diese Norm auch auf arbeitsrechtliche Lohnkosten anzuwenden ist oder eine sogenannte Bereichsausnahme vorliegt. Daher hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage zugelassen. Es bleibt also zunächst abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht anders entscheiden wird.

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