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Stellenanzeige (w/m/d): Geschlecht keine zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht Zu: BAG, Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, so das BAG, kann nach § 8 I AGG nur zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung geht und ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Dies habe der in Anspruch genommene Arbeitgeber hinsichtlich der streitgegenständlichen Stellenanzeige für den Sportunterricht nicht hinreichend dargestellt.

Praxishinweis:
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zeigt, wie wichtig es ist, Stellenanzeigen geschlechtsneutral (bspw. „w/m/d“) zu formulieren. Für den Sportunterricht liegt es zwar nicht fern, dass eine Schule aus diversen Gründen geschlechtsspezifisch auswählen, beispielsweise eine weibliche Lehrerin für eine Mädchengruppe einstellen möchte. Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht noch in der Vorinstanz die Auffassung vertreten: „Gerade bei Mädchen prägt sich das Schamgefühl ab Beginn der Pubertät stärker aus, was einerseits dazu führt, dass körperliche Berührungen durch das andere Geschlecht schneller als unangemessen empfunden werden, andererseits solchen Berührungen eine Bedeutung zugemessen werden kann, die weder beabsichtigt ist noch objektiv über den Zweck der Hilfestellung hinausgeht.“ Dieser Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben und hält an einer strikt geschlechtsneutralen Auswahl auch in diesem Bereich fest.

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