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Vorsicht – Ein Klagverzicht in einem vorformulierten Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein

In vielen außergerichtlichen Aufhebungsverträgen wird ein Klagverzicht des Arbeitnehmers vereinbart. Diese können allerdings rechtsunwirksam sein. Voraussetzung ist, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird und ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung tatsächlich aber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Das BAG hat in der genannten Entscheidung insofern festgestellt, dass der formularmäßige Klagverzicht dann den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt und damit unbeachtlich ist. Eine Klage des Arbeitnehmers innerhalb der Klagfrist von drei Wochen nach einer Kündigung bleibt möglich.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015 – 6 AZR 82/14

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