Kein Verjährung von Resturlaub ohne vorherigen Hinweis
Das Bundesarbeitsgericht entschied kürzlich, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig einen Hinweis hierauf erteilt. Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, den Urlaub rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den Urlaub anzutreten. In diesen Fällen besteht keine Hinweispflicht durch den Arbeitgeber, da ein solcher nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können. (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – Az. 9 AZR 245/19)
Die Sozialgerichte beschäftigen sich des Öfteren mit der Frage, ob eine während der Arbeitszeit erlittene Verletzung als Arbeitsunfall zu bewerten ist. So war es auch in dem vorliegenden Fall. Bei diesem wollte sich eine Angestellte des Finanzamtes eigentlich nur ihren täglichen Kaffee holen. Dabei rutschte sie jedoch auf dem frisch gewischten Boden des Sozialraumes aus und brach sich den dritten Lendenwirbelkörper.
Wird eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag schwerwiegend verletzt, so kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. Eine solche Pflichtverletzung ist im Rahmen einer antisemitischen Äußerung des Arbeitnehmers auf Social Media dann anzunehmen, wenn die Äußerung den Ruf des Arbeitgebers schädigt. Damit eine darauffolgende fristlose Kündigung wirksam ist, muss gegebenenfalls zuvor abgemahnt werden.
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