Kein Verjährung von Resturlaub ohne vorherigen Hinweis
Das Bundesarbeitsgericht entschied kürzlich, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig einen Hinweis hierauf erteilt. Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, den Urlaub rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den Urlaub anzutreten. In diesen Fällen besteht keine Hinweispflicht durch den Arbeitgeber, da ein solcher nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können. (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – Az. 9 AZR 245/19)
Ein Anspruch auf Equal Pay bedeutet, dass Arbeitnehmer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt wie Kollegen anderen Geschlechts verlangen kann, wenn diese besser vergütet werden. Tragen Arbeitnehmer schlüssig vor, dass solche Kollegen mehr verdienen, wird eine geschlechtsbedingte Benachteiligung vermutet, die Arbeitgeber nur durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe entkräften können.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil bestätigt, dass der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Ulrich Schellenberg, während seiner Amtszeit sozialversicherungspflichtig und damit abhängig beschäftigt war. Das Gericht wies damit Schellenbergs Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Berlin zurück, auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Schellenberg beabsichtigt nun, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, da das LSG die Revision nicht zugelassen hat.
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