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Kein Verjährung von Resturlaub ohne vorherigen Hinweis

Kein Verjährung von Resturlaub ohne vorherigen Hinweis

Das Bundesarbeitsgericht entschied kürzlich, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig einen Hinweis hierauf erteilt. Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, den Urlaub rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.
Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den Urlaub anzutreten. In diesen Fällen besteht keine Hinweispflicht durch den Arbeitgeber, da ein solcher nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können.
(BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – Az. 9 AZR 245/19)


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