Kein Verjährung von Resturlaub ohne vorherigen Hinweis
Das Bundesarbeitsgericht entschied kürzlich, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig einen Hinweis hierauf erteilt. Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, den Urlaub rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den Urlaub anzutreten. In diesen Fällen besteht keine Hinweispflicht durch den Arbeitgeber, da ein solcher nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können. (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – Az. 9 AZR 245/19)
Eine sog. Druckkündigung bleibt in der Praxis kaum rechtlich durchzusetzen. Eine Druckkündigung ist eine Kündigung, die Arbeitgeber aufgrund des „Drucks“ anderer Mitarbeiter erklären („wenn er/sie/es nicht geht, gehe ich“). In einem aktuellen Urteil betonte das LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24), dass der Arbeitgeber vor einer Druckkündigung alle Maßnahmen zum Zwecke der Deeskalation ergreifen und sich ernsthaft schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen müsse.
Es staunt der Laie und der Fachmann wundert sich: Obwohl der Arbeitgeber drei Zeugen aufbieten konnte, sah das LAG Niedersachsen den Zugang eines Kündigungsschreibens als nicht erwiesen an.
Eine Arbeitnehmerin bestritt den Zugang und somit die Rechtswirksamkeit einer Kündigung, die sie im Beisein dreier weiterer Personen erhalten haben sollte. Im Verlauf des Verfahrens hörte das LAG Niedersachsen dazu die Aussagen dreier Zeugen.
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