

Schutz für Hinweisgeber („Whistleblower“) beschlossen – Einrichtungspflicht von Meldestellen für Unternehmen
Die Umsetzung des Gesetzes zum Schutz für Hinweisgeber („Whistleblower“) des Bundestages erfolgte am 16. Dezember 2022. Die Hürden für Hinweisgeber, auf Repressalien und Missstände aufmerksam zu machen, sollen hierdurch gesenkt werden. Durch das Gesetz sollen insbesondere entsprechende Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen eingerichtet werden. Diese sollen auch anonyme Kommunikation ermöglichen.
Dieses Gesetz muss zwar noch vom Bundesrat bestätigt werden, allerdings ist eine Zustimmung in zumindest den Kernpunkten zu erwarten.
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Spanien: Keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bierseligen Elektrikers
In Spanien hat ein Gericht die Kündigung zurückgewiesen, obwohl diese sich auf „literweise Bier bei der Arbeit“ stützte; angeblich auf bis zu drei Litern pro Schicht. Das spanische Gericht meinte indes, der Mann habe Bier nur zum Essen getrunken, was die Wirkung des Alkohols mindere. Und schließlich müsse berücksichtigt werden, dass es im Sommer in Murcia sehr heiß und der Durst deshalb groß sei, berichtete die Zeitung weiter über das Urteil, das jetzt überregional bekannt wurde.
Anders als in Deutschland kann in Spanien ein Gericht den Arbeitgeber alternativ auf eine Entschädigung des Arbeitnehmers verurteilen. Das Gericht verpflichtete hier den Arbeitgeber, die Kündigung zurückzunehmen oder dem Mann 47.000 Euro Entschädigung für die rechtswidrige Kündigung zu zahlen.
Praxishinweis: Das Urteil ist erkennbar ungewöhnlich und sollte nicht als Anreiz zum Alkoholkonsum am Arbeitsplatz dienen. Denn sowohl der Alkoholkonsum als auch die Alkoholisierung am Arbeitsplatz können selbstverständlich eine Abmahnung oder auch eine (fristlose) Kündigung zur Folge haben. Um dies zu verdeutlichen, sollten Arbeitgeber gegebenenfalls kraft Direktionsrecht, im Arbeitsvertrag bzw. kraft Betriebsvereinbarung zusätzlich ein betriebliches Alkoholverbot aussprechen. Wenn Sie Informationen zur Umsetzungen eines solchen oder ähnlicher Verbote benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
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Status von Mitarbeitern an einer Ärztehotline im Homeoffice
zu: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2023 – L 2/12
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in der vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 20.02.2023 – L 2/12) die Tätigkeit einer Ärztin im Rahmen einer Beratungshotline als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewertet, auch wenn die Ärztin die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichtete. Die Arbeitserbringung aus dem Homeoffice stelle kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr dar. Hintergrund war, dass für die ständige Erreichbarkeit einer Hotline aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt wurden, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und gegebenenfalls eine Behandlungskoordination übernehmen konnten. Die Ärztin argumentierte, dass es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten gegeben habe. Die Telefonate hätte sie zudem überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen hätte sie völlig frei gestalten können. Das Gericht stufte die Ärztin dennoch als Arbeitnehmerin ein. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, sei in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.
Praxishinweis: Die Abgrenzung von sozialversicherungspflichten Arbeitnehmern zu freien Mitarbeitern ist im jeweiligen Einzelfall anhand einer Vielzahl von Kriterien vorzunehmen (§ 611a BGB). Interessant ist an dieser Entscheidung insbesondere, dass das LSG Niedersachsen- Bremen die orts- und zeitungebundene Tätigkeit der Ärzte angesichts des Wandels der Arbeitswelt hin zu Homeoffice und mobilen Arbeitsorten nicht (mehr) als entscheidendes Kriterium angesehen hat.
Da außerdem es offenbar keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten gegeben hat, erscheint die Entscheidung im Ergebnis zwar fragwürdig. Die Entscheidung zeigt allerdings einmal mehr, dass bei einem Einsatz „freier Mitarbeiter“ sehr sorgfältig alle Umstände rechtlich geprüft werden müssen. Andernfalls begeben sich Arbeitgeber in das Risiko, erhebliche Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen.
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