Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) ab 1. Januar 2023
Seit dem 01. Januar 2023 tritt anstelle des „gelben Scheines“ für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB). Diese hat der Arbeitgeber künftig bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen. Ärztliche Bescheinigungen können weiterhin zu Beweiszwecken ausgehändigt werden.
Keine Änderungen gibt es für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich versichert sind und für Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Die eAUB befreit Arbeitnehmer nicht von der Pflicht, dem Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.
ACHTUNG: Arbeitsverträge, welche weiterhin bestimmen, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung des Arztes vorzulegen ist, sind somit ab 01. Januar 2023 überholt und sollten aktualisiert werden.
Ernsthafte Zweifel über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen laut dem Arbeitsgericht Neumünster auch dann, wenn die gesamte Dauer einer verbleibenden Kündigungsfrist durch die Erst- und mehrere Folgebescheinigungen abgedeckt werden.
„Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Krankheitsfall sechs Wochen das Geld weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt ist. Das besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz.“
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