Ist mein Arbeitnehmer infiziert? Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit informiert ausführlich über die Informationsrechte des Arbeitgebers in der Coronakrise:
Datenschutzrechtliche Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Arbeitgeber und Dienstherren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hier
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Eine sog. Druckkündigung bleibt in der Praxis kaum rechtlich durchzusetzen. Eine Druckkündigung ist eine Kündigung, die Arbeitgeber aufgrund des „Drucks“ anderer Mitarbeiter erklären („wenn er/sie/es nicht geht, gehe ich“). In einem aktuellen Urteil betonte das LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24), dass der Arbeitgeber vor einer Druckkündigung alle Maßnahmen zum Zwecke der Deeskalation ergreifen und sich ernsthaft schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen müsse.
Es staunt der Laie und der Fachmann wundert sich: Obwohl der Arbeitgeber drei Zeugen aufbieten konnte, sah das LAG Niedersachsen den Zugang eines Kündigungsschreibens als nicht erwiesen an.
Eine Arbeitnehmerin bestritt den Zugang und somit die Rechtswirksamkeit einer Kündigung, die sie im Beisein dreier weiterer Personen erhalten haben sollte. Im Verlauf des Verfahrens hörte das LAG Niedersachsen dazu die Aussagen dreier Zeugen.
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