Geldentschädigung bei nicht „unverzüglicher“ Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO
Sehr unterschiedlich entscheiden derzeit Gerichte hinsichtlich einer Geldentschädigung nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 82 I DS-GVO. Diese kann, so aktuell das ArbG Duisburg Urt. v. 3.11.2023 – 5 Ca 877/23, einem Bewerber zustehen, wenn die Beantwortung nicht unverzüglich (hier: 19 Tage) erfolgt. Ein hierfür angemessener immaterieller Schadensersatz beträgt gemäß Arbeitsgericht Duisburg 750 EUR. Nach dem EuGH indes dürfte ein bloßer Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO wohl nicht ausreichen, um haftungsbegründend im Rahmen des Art. 82 DS-GVO zu sein (EuGH 4.5.2023 – C-300/21). Der bloße Kontrollverlust über die Daten genügt für einen immateriellen Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht, so inzwischen diverse Instanzgerichte.
(LAG Düsseldorf 28.11.2023 – 3 Sa 285/23; LAG Nürnberg 25.01.2023 – 4 Sa 201/22 oder LAG Baden-Württemberg 27.7.2023 – 3 Sa 33/22).
Entschließt sich ein Arbeitnehmer während der Probezeit, einen Betriebsrat gründen zu wollen, so kann diesem wirksam gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst zu spät darüber informiert, eine Betriebsratswahl vorbereitet zu haben. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht München in seinem aktuellen Urteil (LAG München, Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25), da es in beiden Konstellationen das entsprechende Sonderkündigungsrecht als unanwendbar erachtete.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz haben kann, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Daten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft weitergibt.
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