Geldentschädigung bei nicht „unverzüglicher“ Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO
Sehr unterschiedlich entscheiden derzeit Gerichte hinsichtlich einer Geldentschädigung nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 82 I DS-GVO. Diese kann, so aktuell das ArbG Duisburg Urt. v. 3.11.2023 – 5 Ca 877/23, einem Bewerber zustehen, wenn die Beantwortung nicht unverzüglich (hier: 19 Tage) erfolgt. Ein hierfür angemessener immaterieller Schadensersatz beträgt gemäß Arbeitsgericht Duisburg 750 EUR. Nach dem EuGH indes dürfte ein bloßer Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO wohl nicht ausreichen, um haftungsbegründend im Rahmen des Art. 82 DS-GVO zu sein (EuGH 4.5.2023 – C-300/21). Der bloße Kontrollverlust über die Daten genügt für einen immateriellen Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht, so inzwischen diverse Instanzgerichte.
(LAG Düsseldorf 28.11.2023 – 3 Sa 285/23; LAG Nürnberg 25.01.2023 – 4 Sa 201/22 oder LAG Baden-Württemberg 27.7.2023 – 3 Sa 33/22).
Ein Anspruch auf Equal Pay bedeutet, dass Arbeitnehmer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt wie Kollegen anderen Geschlechts verlangen kann, wenn diese besser vergütet werden. Tragen Arbeitnehmer schlüssig vor, dass solche Kollegen mehr verdienen, wird eine geschlechtsbedingte Benachteiligung vermutet, die Arbeitgeber nur durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe entkräften können.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil bestätigt, dass der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Ulrich Schellenberg, während seiner Amtszeit sozialversicherungspflichtig und damit abhängig beschäftigt war. Das Gericht wies damit Schellenbergs Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Berlin zurück, auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Schellenberg beabsichtigt nun, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, da das LSG die Revision nicht zugelassen hat.
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