Verletzung eines Jungfußballers als Arbeitsunfall anerkannt
Verletzung eines Jungfußballers als Arbeitsunfall anerkannt
[Zu LSG Hessen, Urteil vom 19.09.2025 – L 9 U 65/23]
Geht ein jugendlicher Leistungssportler durch einen Fördervertrag mit dem Verein vertragliche Pflichten ein, befindet er sich in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis. Erleidet er in diesem Rahmen Verletzungen, sind die daraus resultierenden Schäden von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen. Dies hat das Landessozialgericht [LSG] Hessen nunmehr bestätigt.
Das LSG hatte über die Entscheidung einer gesetzlichen Unfallversicherung zu befinden, die es abgelehnt hatte, für verletzungsbedingte Schäden eines 15-jährigen Fußballspielers aufzukommen. Nach Auffassung der Unfallversicherung habe der Jugendliche aus privaten Gründen an einem Freundschaftsspiel teilgenommen, weshalb kein Beschäftigungsverhältnis und mithin kein Versicherungsschutz bestanden habe.
Das LSG beurteilte dies ebenso wie die Vorinstanz unter Würdigung des Fördervertrages anders. Der Vertrag verpflichtete den Fußballspieler zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Spielen sowie zur Verschwiegenheit über Interna. Dem Spieler wurde die Sportkleidung gestellt und ein monatliches Entgelt gezahlt. Aufgrund dieser Gesamtumstände bejahten die Gerichte ein unfallversichertes Verhältnis. Hierbei ist unerheblich, dass das Förderverhältnis dem Spieler auch der Selbstverwirklichung diene. Ebenso wenig komme es darauf an, ob ein Beschäftigungsverhältnis wegen des jugendlichen Alters möglicherweise unzulässig gewesen wäre. Entscheidend sei allein, dass der Fußballer zum Unfallzeitpunkt im Dienste des Vereins gehandelt habe. Das Verhältnis sei insgesamt wie eine Ausbildung zum Lizenzfußballer zu bewerten.
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