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Arbeitsrecht
Kündigung in der Probezeit nach vorheriger Übernahmezusage unwirksam
Kündigung in der Probezeit nach vorheriger Übernahmezusage unwirksam
[Zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24]
Wird einem Arbeitnehmer kurz vor Ende der Probezeit die Übernahme zugesagt, ist eine danach ausgesprochene Kündigung in der Regel gemäß § 242 BGB treuwidrig und damit unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach der Zusage Umstände eintreten, die eine Neubewertung der Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen.
Die Entscheidung betraf einen Wirtschaftsjuristen, der kurz vor Ende seiner Probezeit in einer Kanzlei die Kündigung erhielt. Anderthalb Wochen vor Zugang der Kündigung hatte ihm sein Dienstvorgesetzter zugesichert, dass er „natürlich” übernommen werde. Der Dienstvorgesetzte war Personalverantwortlicher und Prokurist des Unternehmens, hatte bereits die Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer geführt und den Arbeitsvertrag unterzeichnet.
Aufgrund dieser Umstände entschied das LAG Düsseldorf, dass der Arbeitnehmer auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen durfte. Die Kanzlei konnte zudem nicht substantiiert darlegen, weshalb die vorherige positive Leistungsbewertung gegenstandslos geworden sei. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeberin vermochte mit ihren pauschalen Behauptungen nicht zu überzeugen.
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