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Fristlose Kündigung aufgrund antisemitischer Äußerungen des Arbeitnehmers nicht stets wirksam

Fristlose Kündigung aufgrund antisemitischer Äußerungen des Arbeitnehmers nicht stets wirksam

[Zu BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24]

Wird eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag schwerwiegend verletzt, so kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. Eine solche Pflichtverletzung ist im Rahmen einer antisemitischen Äußerung des Arbeitnehmers auf Social Media dann anzunehmen, wenn die Äußerung den Ruf des Arbeitgebers schädigt. Damit eine darauffolgende fristlose Kündigung wirksam ist, muss gegebenenfalls zuvor abgemahnt werden.

Dies bestätigte das LAG Düsseldorf Ende letzten Jahres (LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2024 – 3 SLa 313/24) im Rahmen einer fristlosen Kündigung eines Schlossers. Dieser hatte sich antisemitisch und gewaltverherrlichend auf seinem privaten, jedoch öffentlich zugänglichen Facebook Account geäußert. Dem Account war die Arbeitsstelle des Schlossers zu entnehmen. Nachdem die Bild Zeitung aufgrund der Äußerungen bei dem Arbeitgeber angefragt hatte, wurde dem Schlosser fristlos gekündigt.

Zu Unrecht, urteilte das LAG Düsseldorf. Es gab zu bedenken, dass das Arbeitsrecht keine vom Arbeitsverhältnis losgelösten Sanktionen vorsieht. Demnach darf der Arbeitnehmer privat grundsätzlich sämtliche Äußerungen treffen ohne eine Kündigung zu befürchten. Hierfür ist auch unerheblich, ob die Äußerung einen Straftatbestand verwirklicht. Wirkt sich das Verhalten des Arbeitnehmers jedoch rufschädigend auf den Arbeitgeber aus, so kommt eine fristlose Kündigung in Betracht.

In dem vorliegenden Fall fehlte es dem Gericht konkret an einem hinreichend engen Zusammenhang zwischen Arbeitsstelle und Äußerung. Der Schlosser hatte die Arbeitsstelle bereits vor sechs Jahren in seinen Facebook Account gestellt und die Angabe nicht auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Zudem löschte der Arbeitnehmer die Angabe sofort nachdem er hierauf aufmerksam gemacht wurde. Dies verdeutlicht, dass eine Abmahnung erfolgreich gewesen wäre. Eine solche ist jedoch nicht ergangen. Insofern urteilte das LAG Düsseldorf, dass die Kündigung unwirksam ist.

 

 

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