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Equal Pay: Überwiegende Wahrscheinlichkeit und statistische Betrachtung nicht erforderlich

Equal Pay: Überwiegende Wahrscheinlichkeit und statistische Betrachtung nicht erforderlich

[Zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24]

Ein Anspruch auf Equal Pay bedeutet, dass Arbeitnehmer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt wie Kollegen anderen Geschlechts verlangen kann, wenn diese besser vergütet werden. Tragen Arbeitnehmer schlüssig vor, dass solche Kollegen mehr verdienen, wird eine geschlechtsbedingte Benachteiligung vermutet, die Arbeitgeber nur durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe entkräften können.

In seinem Urteil aus dem Oktober 2025 hebt das BAG hervor, für eine Darlegung der Arbeitnehmer sei notwendig, aber auch ausreichend, dass Arbeitgeber einer Person eines anderen Geschlechts ein höheres Entgelt trotz gleichwertiger Arbeit auszahlen Nicht erforderlich ist eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung und eine statistische Betrachtung der Entgeltstruktur, etwa über Medianentgelte oder die Größe der Vergleichsgruppe. Das BAG hält zusätzliche Anforderungen für unionsrechtswidrig, weil sie die Durchsetzung des Anspruchs auf Equal Pay aus Art. 157 AEUV unzumutbar erschweren.

Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichtes insoweit aufgehoben und klargestellt, dass bereits der niedrigere Lohn im Vergleich zu einem dort männlichen Kollegen ein ausreichendes Indiz darstellt, sofern gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet wird. Das Verfahren wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob der Arbeitgeber die Vermutung – trotz eines dort als intransparent gerügten Entgeltsystems – durch sachliche, geschlechtsneutrale Gründe zu widerlegen vermag.

 

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