Bundesarbeitsminister Heil kündigt praxistaugliche Arbeitszeitreform an
Jeder Arbeitgeber muss die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmenden transparent und nachprüfbar aufzeichnen. Das Entschied das Bundesarbeitsgericht im September 2022. Der Arbeitgeber müsse hierfür ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einführen. Bundesarbeitsminister Heil kündigte „praxistaugliche Lösungen“ hierfür an. Zweck sei der gesundheitliche Schutz von Arbeitnehmern. (BAG, Entscheidung vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21)
In seinem Urteil vom 24.04.2025 (6 SLa 302/24) befasste sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Frage, ob eine Änderungskündigung Vorrang vor einer Beendigungskündigung hat, und entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Zudem sah es in einer zwischenzeitlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers keinen fristlosen Kündigungsgrund.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil aus dem Juni 2025 (BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –), dass ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses verzichten kann – selbst nicht durch gerichtlichen Vergleich.
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