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Dankesformel in Arbeitszeugnissen

Dankesformel in Arbeitszeugnissen

zu BAG, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22

Ein Anspruch auf eine Dankesformulierung in Arbeitszeugnissen besteht zwar nicht. Ein Arbeitgeber darf eine Dankesformulierung jedoch nicht aus erzieherischen Gründen wieder aus einem Arbeitszeugnis streichen, weil die ehemalige Angestellte das Zeugnis mehrfach hat verbessern lassen (BAG, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22).

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass – entgegen einer weitverbreiteten Ansicht – Arbeitnehmer prinzipiell keinen Anspruch auf eine Formulierung zu Dank und guten Wünschen im Arbeitszeugnis haben. Wenn der Arbeitgeber in einer Erstfassung des Zeugnisses sich jedoch in dieser Weise äußert, darf er auch bei hartnäckigen Verbesserungswünschen der Arbeitnehmer eine solche Formulierung nicht wieder streichen. Denn der Anspruch auf die Dankesformel folge sodann aus dem Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Das Maßregelungsverbot verbiete die Benachteiligung des Arbeitnehmers, der seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Die berechtigte Remonstration darf, so das BAG, nicht zur Verschlechterung des Zeugnisses führen. Das gelte auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Praxishinweis: In einer Kündigungssituation erteilen Arbeitgeber oftmals gute (Gefälligkeits-) Zeugnisse, um die Situation zu deeskalieren. Wehren sich Arbeitnehmer gegen die Kündigung oder gegen das erteilte Zeugnis, wollen Arbeitgeber oft von dem einmal erteilten Zeugnis sodann wieder Abstand nehmen. Das ist jedoch nicht möglich, wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes anschaulich zeigt.

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