Skip links

Arbeit auf Abruf: Ohne Regelung gelten 20 Arbeitsstunden/Woche als vereinbart

Arbeit auf Abruf: Ohne Regelung gelten 20 Arbeitsstunden/Woche als vereinbart

zu BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23 

 

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt nach der gesetzlichen Regelung eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine abweichende Auslegung kommt laut Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23) nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Der Arbeitgeber verteidigte sich mit dem Argument, er habe dauerhaft eine geringere Arbeit abgerufen. Dies habe konkludent beide Parteien an diese – kürzere – Wochenarbeitszeit gebunden. Dem schob das BAG einen Riegel vor. Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers komme laut BAG kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend zu, er wolle sich für alle Zukunft an eine von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden. Ebenso wenig rechtfertige allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum zu arbeiten, die Annahme, er wolle sich dauerhaft in einem anderen zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden.

Praxishinweis: Gerne wollen Arbeitgeber ihre Arbeitskräfte je nach Arbeitsanfall einsetzen, so insbesondere bei Aushilfskräften. Dies nennt sich arbeitsrechtlich „Abrufarbeit“. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz, zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert, bestimmt in § 12 TzBfG hierzu eindeutig: „Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“ Es ist demnach jedem Arbeitgeber dringend anzuraten, eine eventuell hierzu abweichend gewollte kürzere Wochenarbeitszeit konkret im Arbeitsvertrag festzulegen.

 

© https://fuhrken-sauer.de

Diese Webseite verwendet Cookies für ein verbessertes Browser-Verhalten.
Info
Ziehen