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Spanien: Keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bierseligen Elektrikers

Spanien: Keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bierseligen Elektrikers

In Spanien hat ein Gericht die Kündigung zurückgewiesen, obwohl diese sich auf „literweise Bier bei der Arbeit“ stützte; angeblich auf bis zu drei Litern pro Schicht. Das spanische Gericht meinte indes, der Mann habe Bier nur zum Essen getrunken, was die Wirkung des Alkohols mindere. Und schließlich müsse berücksichtigt werden, dass es im Sommer in Murcia sehr heiß und der Durst deshalb groß sei, berichtete die Zeitung weiter über das Urteil, das jetzt überregional bekannt wurde.
Anders als in Deutschland kann in Spanien ein Gericht den Arbeitgeber alternativ auf eine Entschädigung des Arbeitnehmers verurteilen. Das Gericht verpflichtete hier den Arbeitgeber, die Kündigung zurückzunehmen oder dem Mann 47.000 Euro Entschädigung für die rechtswidrige Kündigung zu zahlen.
Praxishinweis: Das Urteil ist erkennbar ungewöhnlich und sollte nicht als Anreiz zum Alkoholkonsum am Arbeitsplatz dienen. Denn sowohl der Alkoholkonsum als auch die Alkoholisierung am Arbeitsplatz können selbstverständlich eine Abmahnung oder auch eine (fristlose) Kündigung zur Folge haben. Um dies zu verdeutlichen, sollten Arbeitgeber gegebenenfalls kraft Direktionsrecht, im Arbeitsvertrag bzw. kraft Betriebsvereinbarung zusätzlich ein betriebliches Alkoholverbot aussprechen. Wenn Sie Informationen zur Umsetzungen eines solchen oder ähnlicher Verbote benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

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