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Status von Mitarbeitern an einer Ärztehotline im Homeoffice

Status von Mitarbeitern an einer Ärztehotline im Homeoffice

zu: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2023 – L 2/12

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in der vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 20.02.2023 – L 2/12) die Tätigkeit einer Ärztin im Rahmen einer Beratungshotline als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewertet, auch wenn die Ärztin die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichtete. Die Arbeitserbringung aus dem Homeoffice stelle kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr dar. Hintergrund war, dass für die ständige Erreichbarkeit einer Hotline aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt wurden, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und gegebenenfalls eine Behandlungskoordination übernehmen konnten. Die Ärztin argumentierte, dass es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten gegeben habe. Die Telefonate hätte sie zudem überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen hätte sie völlig frei gestalten können. Das Gericht stufte die Ärztin dennoch als Arbeitnehmerin ein. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, sei in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.

Praxishinweis: Die Abgrenzung von sozialversicherungspflichten Arbeitnehmern zu freien Mitarbeitern ist im jeweiligen Einzelfall anhand einer Vielzahl von Kriterien vorzunehmen (§ 611a BGB). Interessant ist an dieser Entscheidung insbesondere, dass das LSG Niedersachsen- Bremen die orts- und zeitungebundene Tätigkeit der Ärzte angesichts des Wandels der Arbeitswelt hin zu Homeoffice und mobilen Arbeitsorten nicht (mehr) als entscheidendes Kriterium angesehen hat.
Da außerdem es offenbar keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten gegeben hat, erscheint die Entscheidung im Ergebnis zwar fragwürdig. Die Entscheidung zeigt allerdings einmal mehr, dass bei einem Einsatz „freier Mitarbeiter“ sehr sorgfältig alle Umstände rechtlich geprüft werden müssen. Andernfalls begeben sich Arbeitgeber in das Risiko, erhebliche Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen.

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