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Durchsetzung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs per Zwangsgeld

Durchsetzung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs per Zwangsgeld

zu: BAG, Beschluss vom 28.02.2023 – 8 AZB 17/22

Wenn Arbeitnehmer durch Urteil die Rechtswidrigkeit einer Kündigung feststellen lassen und die tatsächliche Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber geltend machen, können sie die Weiterbeschäftigung auch durch Zwangsgeld durchsetzen. Eine Entscheidung des Arbeitgebers, die bisherigen Aufgaben auf andere Beschäftigte zu übertragen, führt laut Bundesarbeitsgericht nicht dazu, dass ihm die Beschäftigung unmöglich wird. Vorliegend hatte der Arbeitgeber argumentiert, dass zwischenzeitlich der Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen sei und die bisherigen Aufgaben anders verteilt worden seien. Dieser Einwand könne bereits aus Beschleunigungsgründen nicht ins arbeitsgerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden, so das BAG.

Praxishinweis: Die Rechtswidrigkeit einer Kündigung hat zur Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und der Arbeitnehmer auch tatsächlich weiter zu beschäftigen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass Arbeitnehmer dies – nach einem entsprechenden Urteil – auch im Wege der Zwangsvollstreckung wirksam durchsetzen können und der Arbeitgeber im Zwangsvollstreckungsverfahren sich nicht darauf berufen kann, die Weiterbeschäftigung sei zwischenzeitlich unmöglich. Im vorliegenden Fall setzte das Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 7.073 Euro gegenüber dem Arbeitgeber fest, ersatzweise 1.000 Euro pro Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer.

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