Führen Fehler im Verfahren zu Massenentlassungen zur unwirksam der ausgesprochenen Kündigungen?
Führen Fehler im Verfahren zu Massenentlassungen zur unwirksam der ausgesprochenen Kündigungen?
zu EuGH, Urt. v. 13.7.2023 – C-134/22
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte durch Beschlüsse vom 11. Mai 2023 verschiedene Verfahren ausgesetzt, in denen über die kündigungsrechtlichen Folgen unterschiedlicher Fehler im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen gestritten wird. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich am 13. Juli 2023 ergangen und das BAG wird diese Verfahren wieder aufnehmen. Der EuGH (Zweite Kammer, Urt. v. 13.7.2023 – C-134/22 (M O/S M)) hatte entschieden, dass Art. EWG RL 98 59 Artikel
2 EWG RL 98 59 Artikel 2 Absatz III UAbs. 2 RL 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in ihrem Art. 2 III UAbs. 1 Buchst. b Nr. i bis v genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung zu übermitteln, nicht den Zweck hat, den von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren. Es wird daher spannend, wo der BAG zukünftig den Individualschutz bei den förmlichen Anforderungen von Massenentlassungen festlegen wird.
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