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Ausnahmsweise Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag

Ausnahmsweise Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag

zu BAG, Urteil vom 20.07.2023 – 6 AZR 228/22

In einer besonderen Konstellation hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 20.07.2023 – 6 AZR 228/22) einen Kündigungsschutz für GmbH- Geschäftsführer anerkannt. Bei dem Kauf eines Unternehmens in einer Insolvenz gehe seine Organstellung nicht auf den Käufer des Unternehmens über. Vielmehr übernimmt dieser das Arbeitsverhältnis. Damit hat das BAG in solchen Fällen einen Schutz vor Kündigungen ausgesprochen.

Hintergrund der Entscheidung war folgender Fall: Ein kaufmännischer Angestellter wurde nach 13 Jahren zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Ein entsprechender Vertrag wurde nie geschlossen – weder schriftlich noch mündlich oder konkludent. Bei einer Insolvenz des Unternehmens führte ein anderes Unternehmen des Konzerns die Geschäfte fort, übernahm die wesentlichen Betriebsmittel und kaufte auch sonst diverse Vermögenswerte. Der Insolvenzverwalter kündigte dem Geschäftsführer betriebsbedingt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, anders als die Vorinstanz, dass auch für den klagenden, ehemaligen Geschäftsführer Schutz bei einem Betriebsübergang bestehe. Nach seinem Wortlaut gilt § 613a Abs. 4 BGB für Arbeitsverhältnisse und erstreckt sich damit auf alle Arbeitnehmer. Das gelte auch für das dort ausgesprochene Kündigungsverbot. Eine planwidrige Lücke im Gesetz gebe es für den Fall des Geschäftsführers nicht.

Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern sei strikt zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Durch die Bestellung als solche werde keine schuldrechtliche Beziehung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer begründet. Deshalb gehe die Organstellung – im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis – nicht auf den Übernehmer des Betriebs über.

 

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