Skip links

Betriebsrat kann Liste von Schwerbehinderten verlangen

Betriebsrat kann Liste von Schwerbehinderten verlangen

zu BAG, Beschluss vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22

Betriebsräte können vom Arbeitgeber eine Liste der schwerbehinderten und diesen juristisch gleichgestellten Arbeitnehmer verlangen, diese müsste auch schwerbehinderte leitende Angestellte umfassen.

Ein Betriebsrat wollte sicherstellen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten zugunsten von Schwerbehinderten im Unternehmen erfüllt. Der Arbeitgeber wandte unter anderem datenschutzrechtliche Bedenken ein.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte den Anspruch auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer nach § 80 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BetrVG.

Nach dieser Vorschrift muss ein Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten. Der Betriebsrat habe auch zu überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden, einschließlich des Schwerbehindertenrechts.

Der Auskunft erstrecke sich auch auf leitende Angestellte. Zwar werde der Betriebsrat von diesen nicht mitgewählt. Doch mit den geregelten Förder- und Überwachungsaufgaben sollen der Schutz der schwerbehinderten und der ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Betrieb verstärkt und die Erfüllung der Verpflichtungen zu ihren Gunsten sichergestellt werden. Diese Wirkung werde nur unzureichend erzielt, wenn der Betriebsrat für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugunsten einer Personengruppe – der leitenden Angestellten – im Geltungsbereich des BetrVG nicht zuständig wäre. Die Schutzbedürftigkeit dieser Personen bestehe ausschließlich wegen ihrer besonderen Bedürfnisse. Den Fragen, welche Stellung der jeweils Betroffene im Betrieb oder Unternehmen hat und welche Befugnisse gegebenenfalls damit verbunden sind, komme hingegen keine Bedeutung zu.

Ausführlich befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit den datenschutzrechtlichen Bedenken des Arbeitgebers. Da der Betriebsrat ein für das Gericht schlüssiges Datenschutzkonzept aufzeigte, sah das Bundesarbeitsgericht hier keinen Anlass, den Anspruch zu verweigern.

© https://fuhrken-sauer.de

Diese Webseite verwendet Cookies für ein verbessertes Browser-Verhalten.
Info
Ziehen