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Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Zu: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23 –

Eine ordnungsgemäße ausgestellte Bescheinigung eines Arztes (AUB) weist grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nach. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche ordnungsgemäße ausgestellte Bescheinigung eines Arztes das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Inzwischen legt eine AUB nicht mehr der Arbeitnehmer als „gelben Schein“ vor, sie wird zumindest bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern auf Abruf elektronisch dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es ist sodann Sache des Arbeitgebers, den an sich bestehenden hohen Beweiswert der AUB zu erschüttern. Das ist selten möglich.

Im Zusammenhang mit Kündigungen erkennt das Bundesarbeitsgerichtes indes zunehmend an, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann. Bereits in einer Entscheidung vom 8. September 2021 (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 179/21, wir berichteten) hat das Bundesarbeitsgericht eine Erschütterung des Beweiswertes darin gesehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit „passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasste“.

In der nun ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geht das Bundesarbeitsgericht einen Schritt weiter. In dem Fall war der Arbeitnehmer bereits vor der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt und meldete sich sodann nach Erhalt der Kündigung weiterhin passgenau für die Dauer der Kündigungsfrist krank. Die Vorinstanz entschied in dieser Konstellation, bei einer vorangegangenen Kündigung sei der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung noch nicht erschüttert. Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings anders, insbesondere weil der Arbeitnehmer unmittelbar mit Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsfähig eine neue Stelle antrat. Jedenfalls in dieser Konstellation beständen ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, so dass der Arbeitnehmer weitergehend nachzuweisen habe, dass er tatsächlich für diesen Zeitraum erkrankt gewesen sei.

Praxishinweis: Die neuerliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lässt aufhorchen. Oftmals können im Zusammenhang mit einer Kündigung vor diesem Hintergrund Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Arbeitnehmers wirksam vom Arbeitgeber angegriffen werden. Allerdings bleibt es dem Arbeitnehmer in solchen Fällen, seine tatsächliche Erkrankung dennoch nachzuweisen. Entbindet ein Arbeitnehmer den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht und bestätigt dieser zur Überzeugung des Gerichtes die Erkrankung, bleibt es auch dann bei der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit.

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