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Nachweise im Arbeitsverhältnis zukünftig auch elektronisch möglich

Nachweise im Arbeitsverhältnis zukünftig auch elektronisch möglich

Zu: Gesetzentwurf „zur Änderung des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen

 

Die Regierungskoalition hat sich im März dieses Jahres darauf geeinigt, dass die Nachweispflichten für Arbeitsverhältnisse künftig auch elektronisch erfüllt werden können. Bisher wurde eine Schriftform verlangt, also eine Originalunterschrift des Arbeitgebers auf einem Papierdokument. Das zugrunde liegende Nachweisgesetz hatte die Bundesregierung noch im Jahr 2022 im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 neu gefasst. Die derzeitigen Änderungen sehen die elektronische Form als ausreichend an, wenn der Arbeitnehmer das Dokument speichern und ausdrucken kann und die Übermittlung und den Empfang nachweisen. Allerdings soll jeder Arbeitnehmer weiterhin das Dokument auch in Papierform verlangen können.

 

Praxishinweis:

Endlich! Obwohl die EU-Richtlinie 2019/1152 es nicht vorsieht, meinte die Bundesregierung noch 2022, dass ein Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses „schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen“ habe. Das Gesetz war eindeutig: „Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“ Damit konnten zwar Arbeitsverträge elektronisch (oder gar mündlich) geschlossen werden. Arbeitgeber mussten jedoch die wesentlichen Arbeitsbedingungen sodann schriftlich – das heißt auf Papier mit Originalunterschrift – dem Arbeitnehmer aushändigen. Der Gesetzgeber sah sich erheblicher Kritik ausgesetzt und hat jetzt eine Kehrtwende vollzogen. Künftig dürfen die wesentlichen Arbeitsbedingungen auch elektronisch niedergelegt werden. Die allein schriftliche Form kann somit endlich in die Mottenkiste.

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