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„Junges dynamisches Team“ Indiz für Diskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (BAG, Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 406/14) geurteilt, dass die Formulierung in einer Stellenausschreibung, wo­nach dem/der Bewerber/in eine Tätigkeit in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynami­schen Team“ geboten wird, eine unmittel­bare Diskriminierung wegen des Alters darstelle und deshalb geeignet sei, die Vermutung i.S.v. § 22 AGG zu begründen, dass ein/e Kläger/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines/ihres Alters benachteiligt wurde.

Es sei, so das BAG, in der Stellenanzeige nicht nur die Botschaft enthalten, dass die Mitglieder des Teams jung sind, sondern auch, dass ein Arbeitnehmer gesucht werde, der ebenfalls jung ist. Andernfalls sei die Passage ohne Aussagegehalt und daher überflüssig.

Das BAG hat dem Arbeitgeber (bzw. Arbeitgeberin) gewisse Hinweise gegeben, wie er/sie das Indiz erschüttern kann: Beispielsweise indem das Unternehmen (sic! Neutrum) darlegt und beweist, dass andere Gründe entscheidend waren, wie das Fehlen einer unverzichtbaren formalen Qualifikation oder Anforderung. Ein anderer möglicher Grund sei der Abschluss des Auswahlverfahrens vor Eingang der Bewerbung. Eine weitere Möglichkeit sei nachzuweisen, dass die Stelle unbesetzt geblieben sei. Ferner sei es zulässig, bei Sichtung der Bewerbungsunterlagen nach einem Verfahren vorzugehen, bei dem auf zulässig gestellte Anforderungen wie Vorkenntnisse oder eine Note geprüft und alle anderen Bewerbungen aussortiert werden.

Es bleibt jedoch dabei, dass ein Unternehmen solche Formulierungen keinesfalls verwenden sollte, wenn es derartige Diskussionen über eine Diskriminierung und etwaige Zahlungen an einen Bewerber vermeiden möchte.

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