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Mutterschaftslohn auch ohne Arbeitsantritt

Eine Arbeitnehmerin ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schwanger geworden. Es besteht ab dem ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot. Erhält sie dennoch Mutterschaftslohn?

Ja, entschied nun das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.09.2016 – 9 Sa 917/16). Auch wenn für eine schwangere Arbeitnehmerin ab dem ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot besteht, hat sie Anspruch auf Mutterschaftslohn nach § 11 MuSchG. Der Anspruch auf Mutterschaftslohn setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus, so das Landesarbeitsgericht. Es komme nur darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes Arbeit unterblieben ist.

Die Arbeitnehmerin muss auch grundsätzlich nicht im Bewerbungsgespräch ihre Schwangerschaft oder ein Beschäftigungsverbot offenbaren, entsprechende Fragen des Arbeitgebers kann sie falsch beantworten (Recht auf Lüge, BAG, Ur­teil vom 06.02.2003, 2 AZR 621/01).

Entlastend für den Arbeitgeber: Er erhält die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes aufheben wird.

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