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Mobbing – Arbeitslosengeld I trotz Beschäftigungsverhältnis

Mobbing ist ein ernst zu nehmendes soziales Problem, das rechtlich oftmals nur sehr schwer zu fassen ist. Vor diesem Hintergrund können Mobbingopfer nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Dortmund (Urteil vom 10.10.2016-S 31 AL 84/16) etwas aufatmen. Das Sozialgericht Dortmund zeigt mit dem Bezug von Arbeitslosengeld I einen möglichen Weg auf, wie Arbeitnehmer aus dem Teufelskreis herauskommen können, wegen Mobbing nicht arbeiten zu wollen/können, aber noch keine Eigenkündigung auszusprechen.

Die Arbeitnehmerin hat sich in diesem Fall arbeitslos gemeldet. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit weigerte sie sich, wegen Mobbing an ihrem bisherigen Arbeitsplatz die Arbeit aufzunehmen. Sie sei sodann ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich nun dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie wolle das Arbeitsverhältnis vorab nicht kündigen, sondern habe den Arbeitgeber vorsorglich auf Versetzung verklagt.

Die zuständige Arbeitsagentur lehnte zunächst das Arbeitslosengeld I ab, weil ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis bestehe. Das Sozialgericht entschied stattdessen, dass eine faktische Beschäftigungslosigkeit genüge. Die Arbeitnehmerin habe sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen, eine andere zumutbare Arbeit zu finden. Es stehe nicht entgegen, dass sie versuche, eine Versetzung zu erreichen. Dies sei als Verpflichtung von Eigenbemühungen der Klägerin zur Beendigung der Arbeitslosigkeit anzusehen.

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