Im Zuge der Umsetzung der RL 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20.6.2019 hat der Gesetzgeber das PflegeZG und das FPfZG novelliert (Gesetz vom 19.12.2022, BGBl. I S. 2510). Nunmehr können auch Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach dem PflegeZG, Beschäftigte in Unternehmen mit bis zu 25 Arbeitnehmern eine Familienpflegezeit nach dem FPfZG beantragen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG). Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil aus dem Juni 2025 (BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –), dass ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses verzichten kann – selbst nicht durch gerichtlichen Vergleich.
Eine sog. Druckkündigung bleibt in der Praxis kaum rechtlich durchzusetzen. Eine Druckkündigung ist eine Kündigung, die Arbeitgeber aufgrund des „Drucks“ anderer Mitarbeiter erklären („wenn er/sie/es nicht geht, gehe ich“). In einem aktuellen Urteil betonte das LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24), dass der Arbeitgeber vor einer Druckkündigung alle Maßnahmen zum Zwecke der Deeskalation ergreifen und sich ernsthaft schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen müsse.
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