Im Zuge der Umsetzung der RL 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20.6.2019 hat der Gesetzgeber das PflegeZG und das FPfZG novelliert (Gesetz vom 19.12.2022, BGBl. I S. 2510). Nunmehr können auch Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach dem PflegeZG, Beschäftigte in Unternehmen mit bis zu 25 Arbeitnehmern eine Familienpflegezeit nach dem FPfZG beantragen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG). Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten.
Entschließt sich ein Arbeitnehmer während der Probezeit, einen Betriebsrat gründen zu wollen, so kann diesem wirksam gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst zu spät darüber informiert, eine Betriebsratswahl vorbereitet zu haben. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht München in seinem aktuellen Urteil (LAG München, Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25), da es in beiden Konstellationen das entsprechende Sonderkündigungsrecht als unanwendbar erachtete.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz haben kann, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Daten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft weitergibt.
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