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Vorsicht bei der Fälligkeit von Abfindungen!

Die Zahlung einer Abfindung erst im Folgejahr kann erhebliche Steuern sparen. Eine entsprechende Fälligkeitsvereinbarung muss allerdings deutlich vereinbart werden.

Die Steuern für eine Abfindung können dann niedriger ausfallen, wenn das Einkommen im Folgejahr – wie regelmäßig zu erwarten – geringer sein wird und die Auszahlung der Abfindung dann auch erst in diesem Folgejahr erfolgt. Eine entsprechende Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird vom Finanzamt üblicherweise akzeptiert.

Eine solche Fälligkeitsvereinbarung muss jedoch eindeutig formuliert sein, damit für den Arbeitnehmer eine Auszahlung erst im Folgejahr gewährleistet ist. Das wurde einem Arbeitnehmer im folgenden Fall zum Verhängnis:

Einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 757/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien hatten in einem Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2011 enden sollte. Der Arbeitgeber rechnete die Abfindung ab und überwies sie zusammen mit dem Dezembergehalt mit Gutschrift bereits am 30.12.2011. Der Arbeitnehmer klagte auf Erstattung des Steuerschadens. Er argumentierte, dass er bei einer Auszahlung der Abfindung erst im Jahr 2012 Steuern gespart hätte. Er forderte nun die Differenz von seinem Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht verwehrte ihm einen solchen Anspruch. Eine Regelung, dass die Abfindung frühestens im Januar des Folgejahres zu zahlen sei, war nicht vereinbart. Der Vergleich konnte auch nicht dementsprechend ausgelegt werden. Eine generelle Pflicht des Arbeitgebers zur steuergünstigen Auszahlung der Abfindung gebe es nicht. Eine Auszahlung der Abfindung schon am 30.12.2011 war damit keine Verletzung des Vergleichs, sodass ein Anspruch auf Erstattung des Steuerschadens nicht bestand.

 

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