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Wichtige Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ab 1.1.2020:

Seit dem 1.1.2020 werden durch § 15 BBiG erwachsene Auszubildende mit jugendlichen Auszubildenden gleichgestellt. Eine der wichtigsten Änderungen bewirkt die Gleichstellung erwachsener mit jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten. Neben der üblichen Freistellung für den Berufsschulunterricht sind folgende Regelungen neu für erwachsene Auszubildende:
Auszubildende werden einmal in der Woche für einen ganzen Berufsschultag freigestellt, wenn der Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet. Es erfolgt dann keine Rückkehr mehr in den Betrieb. Die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit wird bei der Anrechnung dieses Berufsschultages auf die Ausbildungszeit berücksichtigt.
Im Falle eines weiteren Berufsschultages in der gleichen Woche, was in Hamburg stets der Fall ist, erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit. In diesem Fall könnte eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.
Eine Freistellung hat außerdem in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen zu erfolgen. In diesem Fall wird die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Auch in diesem Fall wird die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.

Praxishinweis:
Diese Neuerungen sind dringend zu beachten, wenn Sie Auszubildende ausbilden. Und denken Sie bitte auch daran, dass die Mindestvergütung für Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr nunmehr 515,00 EUR brutto beträgt, soweit kein Tarifvertrag einschlägig ist.

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