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Windhundrennen nach Abfindungen

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.04.2016 – 14 Sa 1344/15) hält es für zulässig, dass der Arbeitgeber bei offenen Abfindungsprogrammen ein Rennen um die höchsten Abfindungen veranstalten darf – wer freiwillig ausscheidet, erhält eine nach dem Eingang seiner Meldung gestaffelte Abfindung.

Es begegne nach Auffassung des Landgerichtes keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Auswahl der Mitarbeiter für Abfindungszahlungen in dieser Weise wähle. Denn der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf ein Ausscheiden gegen eine Abfindung. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht. Alle Mitarbeiter werden in gleicher Weise nach Eingang der Meldungen berücksichtigt.

Rechtlich dürfte das Urteil zutreffend sein. Denn in der Tat hat ein Arbeitnehmer – entgegen allen Gerüchten – grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung, wenn er einem Aufhebungsvertrag „freiwillig“ zustimmt. Ob ein solches Verfahren einer vernünftigen Trennungskultur entspricht, ist allerdings sehr zu bezweifeln. Zudem werden verbleibende Mitarbeiter wenig motiviert, wenn sie schlicht zu spät waren, um das Unternehmen gegen eine Abfindung zu verlassen …

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