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Kurstrainer im Fitnessstudio können sozialversicherungspflichtig angestellt sein

Kurstrainer im Fitnessstudio können sozialversicherungspflichtig angestellt sein

zu LSG Bayern, Beschluss vom 18.08.2023 – L 7 BA 72/23 B ER

 

Ein Fitnesstrainer, der als Kursleiter ohne eigenes unternehmerisches Risiko in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden ist und eine Stundenvergütung erhält, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Die Fitnesstrainer sind als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einzuordnen, da sie als Kursleiter in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden und selbst keinerlei unternehmerisches Risiko trügen. Denn das Studio bestimme in dem vorliegenden Fall das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen und akquiriere die Kunden. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm auszufüllen und könnten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen. Die geleistete Arbeit werde zudem wie bei Arbeitnehmern stets nach Zeitaufwand vergütet.

 

Praxishinweis: Mit dieser Entscheidung sind die Fragen rund um den Status von Mitarbeitern noch bunter geworden. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a BGB), freie Mitarbeiter demgegenüber nicht. Eine Sozialversicherungspflicht kann darüber hinaus nach weiteren Kriterien zu beurteilen sein. Wären im vorliegenden Fall die Kursleiter eigenverantwortlich für die Organisation der Kurse gewesen, hätte die Entscheidung nach diesen Kriterien anders ausfallen können. Wir empfehlen dringend, bei jeder Einbindung von freien Mitarbeitern die Vertragsgestaltung eingehend zu prüfen.

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